Satzung für den Caritasverband Kleve e.V.
vom 16. April 2008
Präambel
Die Caritas ist eine Lebens- und Wesensäußerung der katholischen Kirche und gehört wie der Gottesdienst und die Verkündigung zum Lebensvollzug der Kirche. Der Auftrag der Caritas besteht darin, Menschen in ihrer Würde zu schützen, sie in ihren jeweiligen Lebensumständen und Notlagen zu unterstützen, das solidarische Zusammenleben zu fördern und sich für ein Leben in Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden einzusetzen. Dabei richtet sie sich an den Grundprinzipien der katholischen Soziallehre aus, der Subsidiarität, der Personalität und der Solidarität, die im Hinblick auf das biblische Menschenbild formuliert sind. Ihre vorrangige Option gilt den Armen und Benachteiligten.
Der Caritasverband Kleve e.V. handelt als Teil der Kirche und trägt durch sein Wirken zur Glaubwürdigkeit der kirchlichen Verkündigung in der Öffentlichkeit bei. Er steht unter dem Schutz und der Aufsicht des Bischofs von Münster. In dem Verband sind alle der Caritas der katholischen Kirche dienenden Organisationen im Verantwortungsbereich des Caritasverbandes Kleve e.V., die sich an den Auftrag der Kirche gebunden wissen, institutionell zusammengefasst - unbeschadet ihrer Rechtsform. Der Caritasverband Kleve e.V. fördert die partnerschaftliche Zusammenarbeit aller caritativen Organisationen in seinem Verbandsbereich.
§ 1 - Name, Stellung, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Caritasverband Kleve e.V.“.
(2) Er ist die vom Bischof von Münster anerkannte Zusammenfassung und Repräsentation der katholischen karitativen Organisationen
innerhalb seines Verantwortungsbereichs.
Er untersteht dem Schutz und der Aufsicht des Bischofs von Münster. Er wendet die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im
Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse an.
(3) Das Verbandsgebiet ist der Nordkreis Kleve mit den Kommunen Kleve, Goch, Emmerich, Rees, Kalkar, Bedburg-Hau, Uedem und Kranenburg. Der Verband umfasst das Dekanat Kleve, das Dekanat Emmerich und die Pfarrgemeinden in der Stadt Goch und in der Gemeinde Uedem.
(4) Der Verband ist eine Gliederung des Caritasverbandes für die Diözese Münster
e.V. und als solche Mitglied des Deutschen Caritasverbandes e.V. Er ist Verband der Freien Wohlfahrtspflege.
(5) Der Verband ist unter der Nummer VR 324 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kleve eingetragen.
(6) Der Sitz des Verbandes ist die Kreisstadt Kleve.
(7) Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Gemeinnützigkeit
(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Verbandes für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
§ 3 - Organisation
(1) Der Verband umfasst
1. alle im Verbandsbereich bestehenden Pfarrgemeinden einschließlich ihrer caritativen Gruppen und caritativen Zusammenschlüsse,
2. alle im Verbandsbereich bestehenden örtlichen Gliederungen der dem Deutschen Caritasverband e.V. angeschlossenen anerkannten zentralen katholischen caritativen Fachverbände und Vereinigungen,
3. alle katholisch-caritativen Träger und Einrichtungen im Verbandsbereich, die sich in Satzung und/oder Praxis caritativen Aufgaben widmen, einschließlich der caritativ tätigen Orden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Verbände, Träger und Einrichtungen üben ihre satzungsgemäßen Tätigkeiten selbständig aus.
§ 4 - Aufgaben des Verbandes
(1) Der Verband widmet sich allen Aufgaben sozialer und caritativer Art in Staat, Kirche und Gesellschaft. Er fördert die
Werke der Caritas unter Beachtung der Grundsätze der Personalität, Solidarität und Subsidiarität.
Er wird als Verband der Freien Wohlfahrtspflege tätig und arbeitet mit den anderen Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege zusammen.
(2) Der Verband soll in seinem Bereich die Interessen der Caritas wahrnehmen sowie caritative Aufgaben in der Regel im Zusammenwirken mit den Pfarreien, den katholischen caritativen Fachverbänden, Vereinigungen und Trägern durchführen. Er hat eine koordinierende Funktion, unterstützt die Errichtung und Weiterentwicklung von Diensten und Einrichtungen unter Wahrung der Interessen seiner Mitglieder und regt Entwicklungen auf dem sozialen und caritativen Gebiet in seinem Einzugsbereich an.
Er widmet sich insbesondere folgenden Aufgaben:
1. Er unterstützt Menschen in Not.
2. Er ist Träger von Diensten und Einrichtungen, mit denen er sich um eine Vielzahl von verschiedenen sozialen und caritativen Hilfen einschließlich der Bildung und Ausbildung benachteiligter Menschen bemüht. Er kann dazu eigenständige juristische Personen gründen, soweit dieses erforderlich ist.
3. Er greift Problemlagen auf und erarbeitet Lösungen auch im Rahmen von Projekten.
4. Er versteht sich als Anwalt und Partner Benachteiligter, deren Anliegen und Nöten er Gehör verschafft. Er vertritt die Interessen der notleidenden Menschen und nimmt Einfluss auf die Willens- und Meinungsbildung in Staat, Kirche und Gesellschaft.
5. Er informiert die Öffentlichkeit über seine Arbeit und die Aktivitäten der Caritas sowie Probleme im sozialen Bereich und fördert das soziale Bewusstsein in der Gesellschaft.
6. Er gestaltet die soziale Arbeit verantwortlich mit.
7. Er macht das Spezifische des kirchlichen Auftrags der Caritas nach innen und außen bewusst und vertritt es glaubwürdig und engagiert.
8. Er wirkt in Gremien der Kirche mit.
9. Er setzt sich für die Belange der Caritas ein. Unter Einbeziehung seiner Mitglieder vertritt er zusammen mit ihnen die Interessen der im Verbandsbereich tätigen Dienste und Einrichtungen. Hierzu arbeitet er mit Behörden und sonstigen öffentlichen Organen sowie anderen Wohlfahrtsverbänden zusammen.
10. Er wirkt in den Organen und den Ausschüssen des Diözesancaritasverbandes mit.
11. Er wirkt in anderen Organisationen mit, soweit Aufgabengebiete sozialer und caritativer Hilfe berührt werden.
12. Er trägt Sorge für eine innerverbandliche Kommunikation und bewirkt dadurch die Vernetzung und Willensbildung in den satzungsgemäßen Organen des Verbandes sowie die Koordination und auch das Zusammenwirken der Mitglieder in seinem Einzugsgebiet. Insoweit gehört es auch zu seinen Aufgaben, Anregungen der Mitglieder aufzunehmen und bei der Aufgabenwahrnehmung zu beachten.
13. Um das Zusammenwirken aller auf dem Gebiet der Caritas tätigen katholischen Träger herbeizuführen, richtet er einen Koordinierungsausschuss ein.
14. Er fördert das ehrenamtliche / freiwillige und soziale Engagement und stiftet damit gesellschaftliche Solidarität.
15. Er trägt zur Gewinnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die Aufgabenerfüllung bei und trägt für deren Qualifizierung durch Aus-, Fort- und Weiterbildung Sorge.
16. Er weckt das Interesse für soziale Berufe.
17. Er wirkt bei Aktionen und Werken von diözesaner Bedeutung, insbesondere bei außerordentlichen Notständen, mit.
18. Er fördert und unterstützt weltweit Partnerorganisationen und hilft damit Menschen, die von Krisen, Not und Armut betroffen sind.
(3) Der Verband und seine Mitglieder verpflichten sich, ihre gegenseitigen Interessen und Anliegen zu berücksichtigen und sind untereinander solidarisch.
§ 5 – Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Verbandes sind
1. die Pfarrgemeinden in seinem Verbandsbereich als geborene Mitglieder,
2. natürliche Personen, die an der Erfüllung des Auftrags der Caritas der katholischen Kirche mitwirken (persönliche Mitglieder),
3. juristische Personen, die nach ihrer Satzung und Tätigkeit im Verbandsbereich Aufgaben der Caritas erfüllen (korporative Mitglieder). Sie müssen als gemeinnützig, mildtätig bzw. kirchlich im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung anerkannt sein.
4. die persönlichen Mitglieder der juristischen Personen zu § 5 Absatz 1 Ziffer 3 .
(2) Die korporativen Mitglieder sind verpflichtet
1. eine Tätigkeit im Sinne der Caritas der katholischen Kirche auszuüben,
2. die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ in der jeweils gültigen Fassung rechtsverbindlich zu übernehmen,
3. sich der Aufsicht des Bischofs von Münster oder der für sie zuständigen kirchlichen Aufsicht zu unterstellen,
4. keine Mitgliedschaft in einem nicht zur Caritas gehörenden Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege zu erwerben oder aufrecht zu erhalten.
(3) Die Mitglieder des Verbandes sind gleichzeitig Mitglieder des Caritasverbandes für die Diözese Münster e.V. und des Deutschen Caritasverbandes e.V.
§ 6 - Aufnahme, Austritt und Ausschluss von Mitgliedern
(1) Über die Aufnahme der persönlichen Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Ziffer 2 entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
(2) Korporative Mitglieder erwerben ihre Mitgliedschaft durch Anerkennung als katholischer caritativ tätiger Träger durch den Bischof von Münster.
(3) Die Aufnahme eines korporativen Mitglieds, das seinen Sitz außerhalb des Verbandsbereiches hat, bedarf der Zustimmung des Caritasverbandes für die Diözese Münster e.V. Bei überdiözesan tätigen korporativen Mitgliedern ist die über den Caritasverband für die Diözese Münster e.V. einzuholende Zustimmung des Deutschen Caritasverbandes e.V. erforderlich.
(4) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie erlischt
1. bei persönlichen Mitgliedern gemäß § 5 Absatz 1 Ziffer 2 durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die zum Jahresende wirksam wird,
2. durch den Tod eines Mitglieds,
3. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit,
4. durch Ausschluss eines Mitglieds wegen eines den Zwecken oder das Ansehen des Verbandes schädigenden Verhaltens sowie wegen grober Verstöße gegen kirchliche Grundsätze.
(5) Über den Ausschluss eines persönlichen Mitglieds nach § 5 Absatz 1 Ziffer 2 entscheidet der Caritasrat auf Antrag des Vorstandes. Ausgeschlossenen Mitgliedern steht das Recht auf Widerspruch bei der Delegiertenversammlung zu, die in ihrer nächsten Sitzung endgültig entscheidet. Der Widerspruch ist innerhalb einer Frist von einem Monat beim Caritasrat einzulegen.
§ 7 - Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern können im Rahmen einer von der Delegiertenversammlung zu verabschiedenden Beitragsordnung Beiträge erhoben werden. Die Beitragsordnung ist vom Caritasverband für die Diözese Münster e.V. zu genehmigen.
§ 8 - Versammlung der persönlichen Mitglieder
(1) Die persönlichen Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Ziffer 2 werden jährlich zu einer Versammlung eingeladen.
(2) Den Vorsitz hat der Vorstand.
(3) Die Versammlung der persönlichen Mitglieder hat insbesondere folgende Rechte:
1. Information über wichtige sozial-caritative Themen und die Arbeit des Caritasverbandes,
2. Wahl von zwei Delegierten in die Delegiertenversammlung des Caritasverbandes Kleve e.V.,
3. Empfehlungen an die Delegiertenversammlung des Caritasverbandes Kleve e.V. zu richten.
§ 9 - Organe des Verbandes
(1) Organe des Verbandes sind
1. die Delegiertenversammlung
2. der Caritasrat
3. der Vorstand
Die Organe können sich zur Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben der Einrichtung von Ausschüssen und Kommissionen bedienen. Das Nähere regelt eine von der Delegiertenversammlung zu erlassende Ordnung.
(2) Die beim Caritasverband Kleve e.V. angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können nicht stimmberechtigte Mitglieder in den Organen des Verbandes sein, sofern diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
§ 10 - Delegiertenversammlung
(1) Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus
1. je Pfarrgemeinde des Verbandsgebietes je nach Größe von einer / einem Delegierten je 1.500 Pfarrmitglieder von diesen entsandten Delegierten,
2. zwei von der Mitgliederversammlung nach § 8 gewählten Delegierten,
3. je Dekanat mindestens einer/einem Delegierten der im Verbandsgebiet tätigen Fachverbände,
4. je mindestens einer oder einem von jedem korporativen Mitglied entsandten Delegierten,
5. dem Vorstand,
6. der / dem Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Caritasrates.
(2) Die Amtsdauer der Delegiertenversammlung beträgt sechs Jahre. Nachdelegation für die jeweils restliche Amtsdauer ist möglich.
(3) Die Delegiertenversammlung kann beratende Mitglieder hinzuziehen.
(4) Bei Delegierten, die aufgrund ihrer hauptamtlichen Tätigkeit Mitglied der Delegiertenversammlung gemäß Absatz 1 geworden sind, endet die Mitgliedschaft mit dem Ausscheiden aus der hauptamtlichen Tätigkeit. Für die restliche Amtszeit wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger entsandt.
§ 11 - Aufgaben und Zuständigkeiten der Delegiertenversammlung
(1) Der Delegiertenversammlung obliegt
1. die Wahl und die Abberufung der auf sechs Jahre zu wählenden Mitglieder des Caritasrates,
2. die Beratung und Entscheidung über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und über die Wahrnehmung der Aufgaben des Verbandes,
3. die Festlegung der Mitgliedsbeiträge und der Beitragsordnung gemäß § 7,
4. die Beschlussfassung über den Widerspruch eines Mitglieds gegen seinen vom Caritasrat beschlossenen Ausschluss,
5. die Entgegennahme der Information über den vom Caritasrat beschlossenen Jahresabschluss, die Bilanz und die Prüfberichte,
6. die Entgegennahme und Beratung des Tätigkeitsberichts des Vorstandes mit der Stellungnahme des Caritasrates und des Tätigkeitsberichts des Caritasrates,
7. die Entlastung des Caritasrates,
8. die Mitberatung über (Aus-)Gründungen von oder Beteiligung des Caritasverbandes an juristischen Personen. Im Falle der (Aus-) Gründung von oder Beteiligung an juristischen Personen hat die Delegiertenversammlung ein Vorschlagsrecht für die Wahl von entsprechenden Vertretern in die Gremien dieser juristischen Personen, wobei die Trennung zwischen Aufsicht und Leitung gewährleistet werden muss.
9. die Entgegennahme der Information über den Bericht über den Jahresabschluss, die Bilanz und die Prüfberichte aller juristischen Personen, an denen der Caritasverband als (Mit-)Gesellschafter beteiligt ist,
10. Erlass der Ordnung nach § 9 Absatz 1,
11. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes.
(2) Die Einzelheiten über die Wahlen gemäß Absatz 1 Ziffer bestimmt eine Wahlordnung, die von der Delegiertenversammlung verabschiedet wird.
§ 12 - Sitzungen und Beschlüsse der Delegiertenversammlung
(1) Die ordentliche Delegiertenversammlung ist mindestens einmal jährlich abzuhalten.
(2) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden des Caritasrates schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Einberufungsfrist beträgt wenigstens drei Wochen.
(3) Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder der Delegiertenversammlung oder der Caritasrat dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
(4) Den Vorsitz der Delegiertenversammlung hat der Vorstand.
(5) Anträge, weitere Angelegenheiten nachträglich auf die mit der Einladung zugegangene Tagesordnung zu setzen, sind schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen vor der Delegiertenversammlung beim Vorstand einzureichen. Über ihre Behandlung entscheidet die Delegiertenversammlung.
(6) Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorstandsvorsitzenden des Verbandes. Beschlüsse, die Mitglieder in ihren originären Rechten betreffen, können nur mit Zustimmung der betreffenden Mitglieder gefasst werden.
(7) Der Vorstand hat kein Stimmrecht zu den Beschlussfassungen zu
§ 11 Absatz 1 Ziffern 1 und 7.
(8) Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist unverzüglich ein Protokoll aufzunehmen, das von der Protokoll führenden Person und dem Vorstand zu unterzeichnen ist.
(9) Die Delegiertenversammlung kann zu ihren Sitzungen Gäste und Fachleute hinzuziehen.
§ 13 – Caritasrat
(1) Der ehrenamtliche Caritasrat hat mindestens fünf und höchstens neun Mitglieder. Ein Mitglied des Caritasrates soll Geistlicher sein. Es sollten alle Gruppen gemäß § 10 Absatz 1 Ziffern 1 - 4 vertreten sein.
(2) Die Mitglieder des Caritasrates werden von der Delegiertenversammlung für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt. Die Nachwahl für die restliche Amtszeit ist möglich.
(3) Der Caritasrat kann bis zu zwei weitere geeignete Personen kooptieren, soweit nicht die maximale Mitgliederzahl nach Absatz 1 überschritten wird.
(4) Die/der Vorsitzende und die/der stellvertretene Vorsitzende des Caritasrates werden vom Caritasrat aus seiner Mitte gewählt. Mit der Wahl werden sie Mitglieder der Delegiertenversammlung.
(5) Alle Mitglieder des Caritasrates müssen aufgrund ihrer Kenntnis und Erfahrungen in der Lage sein, die Aufgaben des Caritasrates zu erfüllen. Dem Caritasrat können bis zu einem Drittel auch solche katholischen Personen angehören, die nicht Mitglied der Delegiertenversammlung sind.
(6) Die Mitglieder des Caritasrates sollen unabhängig sein. Bei der Zusammensetzung des Caritasrates ist darauf zu achten, dass Interessenkonflikte möglichst ausgeschlossen sind.
(7) Der Vorstand nimmt beratend an den Sitzungen des Caritasrates teil; es sei denn, der Caritasrat bestimmt hinsichtlich der Teilnahme im Einzelfall etwas anderes. Sollte ein Mitglied des Caritasrates in den Vorstand gewählt werden, scheidet das betreffende Mitglied aus dem Caritasrat aus.
§ 14 - Aufgaben und Zuständigkeiten des Caritasrates
(1) Der Caritasrat hat den Vorstand zu überwachen. Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Caritasrat nicht übertragen werden.
(2) Zu den Aufgaben gehören im Einzelnen
1. die Wahl, Anstellung und Abwahl des Vorstandes sowie die Festlegung der Vergütung sowie von Zuwendungen an diesen,
2. die Einsetzung einer Auswahlkommission aus Mitgliedern der Delegiertenversammlung und des Caritasrates für die Wahl des Vorstandes,
3. die Beratung und Kontrolle des Vorstandes und die zu diesem Zweck erforderliche Anforderung der Information über Angelegenheiten des Verbandes,
4. die Entgegennahme des Tätigkeits- und Finanzberichtes des Vorstandes,
5. die Feststellung des Jahresabschlusses,
6. die Entlastung des Vorstandes,
7. die Auswahl des Prüfers, die Entscheidung über Art und Umfang der jährlichen Rechnungsprüfung, die Festlegung der Prüfungsaufträge und die Entgegennahme des Berichts über die Prüfung des Jahresabschlusses,
8. die Genehmigung des vom Vorstand beschlossenen Wirtschaftsplanes,
9. die Genehmigung der vom Vorstand beschlossenen zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäfte nach § 22,
10. die Entscheidung über (Aus-)Gründungen von oder Beteiligung des Caritasverbandes an juristischen Personen. Im Falle der (Aus-)Gründung von oder Beteiligung an juristischen Personen obliegt dem Caritasrat die Wahl von entsprechenden Vertretern in die Gremien der juristischen Personen, wobei die Trennung zwischen Aufsicht und Leitung gewährleistet werden muss.
11. gemeinsam mit dem Vorstand die Vorbereitung der Sitzungen der Delegiertenversammlung,
12. der Beschluss einer Geschäftsordnung für den Vorstand,
13. der Beschluss von Grundsätzen und Richtlinien für die Leitung der Verbandsgeschäftsstelle und der Einrichtungen des Verbandes durch den Vorstand,
14. die Entscheidung über die Entsendung der Delegierten für die Delegiertenversammlung des Caritasverbandes für die Diözese Münster e.V.,
15. die Erstellung eines eigenen Tätigkeitsberichts.
§ 15 - Sitzungen und Beschlüsse des Caritasrates
(1) Der Caritasrat wird von seiner/seinem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seiner/seinem stellvertretenden Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Er tagt mindestens vier Mal im Jahr.
(3) Er ist auf schriftlichen Antrag eines Drittels seiner Mitglieder einzuberufen.
(4) Die Sitzungen des Caritasrates werden von der/dem Vorsitzenden des Caritasrates, bei ihrer/seiner Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
(5) Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, sind schriftlich mit einer Frist von einer Woche vor der Sitzung des Caritasrates bei der oder dem Vorsitzenden des Caritasrates einzureichen. Über ihre Behandlung entscheidet der Caritasrat.
(6) Der Caritasrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichzeit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden des Caritasrates, in ihrer/seiner Abwesenheit die Stimme der/des stellvertretenden Vorsitzenden.
(7) Bei Beschlussunfähigkeit ist die/der Vorsitzende des Caritasrates verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen den Caritasrat zu einer zweiten Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. In dieser Sitzung ist der Caritasrat ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(8) Über die Beschlüsse des Caritasrates ist unverzüglich eine Niederschrift zu fertigen, die wenigstens die gefassten Beschlüsse enthalten muss. Sie ist von der Protokoll führenden Person und dem/der Vorsitzenden des Caritasrates / seiner Stellvertretung zu unterzeichnen.
§ 16 - Vorstand
(1) Der Vorstand des Verbandes besteht aus mindestens einem Mitglied. Es muss der katholischen Kirche angehören.
(2) Der Vorstand wird vom Caritasrat gewählt und vom Bischof von Münster bestätigt.
(3) Eine vom Caritasrat eingesetzte Auswahlkommission benennt mindestens einen Kandidaten. Die Kandidatenliste wird über den Caritasverband für die Diözese Münster e.V. dem Bischof von Münster zur Bestätigung vorgelegt. Nach der Bestätigung wählt der Caritasrat den Vorstand, der danach vom Bischof von Münster bestätigt wird.
(4) Der Caritasrat kann nach vorheriger Beteiligung des Caritasverbandes für die Diözese Münster e.V. und nach Zustimmung durch den Bischof den Vorstand abwählen.
(5) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt sechs Jahre. Die Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.
(6) Der Caritasrat, vertreten durch seine Vorsitzende/seinen Vorsitzenden, schließt mit dem Vorstand einen Organvertrag ab und vertritt den Verband in allen den Vorstand betreffenden Angelegenheiten, insbesondere bezüglich der vertraglichen Regelungen.
(7) Die Tätigkeit als Vorstandsmitglied endet spätestens mit Eintritt des gesetzlichen Rentenalters.
§ 17 - Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes
(1) Der Vorstand leitet den Verband nach Maßgabe der von den Verbandsorganen festgelegten Grundsätzen und Richtlinien in Übereinstimmung mit staatlichen und kirchlichen Rechtsvorschriften und der Verbandssatzung. Er hat das Recht und die Pflicht, das zur Erfüllung der Verbandsaufgaben Erforderliche zu veranlassen und durchzuführen und ist für die laufenden Geschäfte und die Ausführung der Beschlüsse der Verbandsorgane verantwortlich.
(2) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
1. die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Caritasrates und der Delegiertenversammlung,
2. die Erstellung und Vorlage des Tätigkeits- und Finanzberichtes, des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses an den Caritasrat,
3. die Aufnahme von Mitgliedern nach § 5 Absatz 1 Ziffer 2 und die Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern,
4. die Sicherung, Fort- und Weiterentwicklung der christlichen Identität des Verbandes,
5. die Wahrnehmung der Beziehung des Verbandes zu den caritativen Einrichtungen und Organisationen des Verbandsbereichs, zum Diözesancaritasverband und zu den örtlichen Fachverbänden,
6. die Mitteilung der Ergebnisse der gemäß § 14 Absatz 2 Ziffer 14 und § 16 Absatz 2 durchzuführenden Wahlen an den Caritasverband für die Diözese Münster e.V.
(3) Der Vorstand trägt Sorge für die seelsorgliche Begleitung des Verbandes und seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(4) Der Vorstand stellt dem Caritasrat sowie eventuell gebildeten Ausschüssen und Kommissionen alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
(5) Der Vorstand trägt die Verantwortung für die satzungsgemäße Erfüllung der Verbandsaufgaben.
(6) In wirtschaftlichen Angelegenheiten hat der Vorstand die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu wahren. Der Vorstand ist zur Einrichtung eines der Größe des Verbandes entsprechenden Risikofrüherkennungs- und Überwachungssystems verpflichtet.
(7) Er nimmt die Rechte und Pflichten des Verbandes als Arbeitgeber im Sinne arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften wahr und ist Dienstvorgesetzter aller im Verband Beschäftigten.
(8) Der Vorstand hat den Caritasrat über alle Angelegenheiten des Verbandes zeitnah zu informieren, insbesondere über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Finanz-, Investitions- und Personalplanung, die Entwicklung der Finanz- und Ertragslage, den Gang der Geschäfte und die Lage des Verbandes sowie Geschäfte, die für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage oder die Liquidität des Verbandes von erheblicher Bedeutung sein können. Im Übrigen ist aus sonstigen wichtigen Anlässen unverzüglich eine Berichterstattung vorzunehmen. Als wichtiger Anlass ist auch ein dem Vorstand bekannt gewordener geschäftlicher Vorgang bei einem verbundenen Unternehmen anzusehen, der für die Lage des Verbandes von erheblichem Einfluss sein kann.
(9) Der Vorstand ist verpflichtet, den geprüften Jahresabschluss mit dem Geschäftsbericht spätestens bis zum 30.03. des Folgejahres dem Caritasrat vorzulegen. Das gleiche gilt für die Abschlüsse der verbundenen Unternehmen.
§ 18 - Vertretung des Verbandes
Der Verband wird im Sinne des § 26 Absatz 2 BGB durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
§ 19 - Geschäftsordnung für den Vorstand
Der Vorstand arbeitet im Rahmen der vom Caritasrat zu verabschiedenden Geschäftsordnung.
§ 20 - Geheimhaltungspflicht
Die Mitglieder von Caritasrat und Vorstand haben über alle Angelegenheiten des Verbandes, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verband bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren, soweit sie diese nicht im Rahmen pflichtgemäßer Ausübung ihrer Tätigkeit offenbaren müssen. Die Schweigepflicht dauert auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit für den Verband fort.
§ 21 - Schlichtungsverfahren
(1) Im Fall von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Verbandes sowie zwischen den Mitgliedern und dem Verband ist ein Schlichtungsverfahren durchzuführen.
(2) Das Schlichtungsverfahren wird eingeleitet durch Anrufung des Vorstandes des Caritasverbandes für die Diözese Münster e.V. seitens des Verbandes oder eines beteiligten Mitglieds.
(3) Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Verbandes sollte der Vorstand soweit wie möglich eine Einigung herbeiführen. Wenn eine Einigung innerhalb einer angemessenen Frist nicht zustande kommt oder von Anfang an aussichtslos erscheint, legt der Vorstand die Angelegenheit dem Vorstand des Caritasverbandes für die Diözese Münster e.V. mit der Bitte um Schlichtung vor.
§ 22 – Zustimmungsvorbehalt
Folgende Rechtsgeschäfte bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bischofs von Münster, wobei die Zustimmung über den Caritasverband für die Diözese Münster e.V. einzuholen ist:
1. Erwerb, Belastung, Veräußerung und Aufgabe von Grundeigentum und sonstiger Rechte an Grundstücken,
2. Aufnahme von Darlehen in einem Wert von 100.000,00 Euro oder darüber, wobei dann, wenn mehrere Darlehen für denselben Zweck aufgenommen werden, diese zur Bestimmung des Gegenstandswertes zusammengefasst werden,
3. Übernahme von Bürgschaften,
4. die Ausgliederung von Teilbereichen verbandlicher Caritasarbeit durch die Bildung neuer Rechtsträger, insbesondere durch die Gründung von Gesellschaften,
5. die konstitutive Mitwirkung bei anderen Rechtsträgern, insbesondere durch die Übernahme von Gesellschaftsanteilen.
§ 23 - Teilnahme an Sitzungen der Organe
Der Vorsitzende des Caritasverbandes für die Diözese Münster e.V. oder ein von ihm Beauftragter kann zu den Sitzungen der Verbandsorgane eingeladen werden und beratend teilnehmen.
§ 24 - Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes
Eine Änderung der Satzung und die Auflösung des Verbandes können nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Delegiertenversammlung beschlossen werden. Der Beschluss über eine Satzungsänderung und über die Auflösung des Verbandes bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder und zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Bischofs von Münster.
§ 25 - Vermögensanfall bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes
Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Caritasverband für die Diözese Münster e.V., ersatzweise an den Bischof von Münster, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden haben.
§ 26 – Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen.
1. Diese Satzung tritt mit der Genehmigung durch den Bischof von Münster und nach Eintragung ins Amtsregister in Kraft.
2. Die nach der bisherigen Satzung bestehenden Organe bleiben bis zur Konstituierung der neuen Organe im Amt.
3. Der derzeitige Geschäftsführer des Caritasverbandes Kleve e.V. wird mit Inkrafttreten der Satzung Vorstand gemäß § 16 dieser Satzung.
4. Die Regelungen zu Wahl des Vorstandes gemäß § 14 Absatz 2 der Satzung treten erst mit dem Ausscheiden der vorgenannten Person aus dem Caritasverband Kleve e.V. in Kraft.
5. Die Wahlzeit des ersten Vorstandes nach § 16 der Satzung soll in Abweichung von § 16 Absatz 5 sieben Jahre betragen.
Kleve, 16. April 2008.
